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Steuernews für Mandanten

Nutzungsentnahme beim Betriebs-Kfz

Nutzungsentnahme beim Betriebs-Kfz

Sachverhalt

Ein Gewerbetreibender hielt im Betriebsvermögen einen Pkw, den er auch privat nutzte. Der Unternehmer versteuerte die private Nutzungsentnahme nach der 1-Prozent-Methode. Bemessungsgrundlage war ein inländischer Listenpreis für den gemischt genutzten Pkw von € 64.000,00. Die Gesamtkosten für den Pkw beliefen sich auf rund € 11.000,00. Der Wert der privaten Nutzungsentnahme betrug nach der 1-Prozent-Methode € 7.680,00. Der Gewerbetreibende forderte, die private Nutzungsentnahme auf die Hälfte der Gesamtkosten (rund € 5.500,00) zu begrenzen. Als Begründung führte der Steuerpflichtige u. a. auf, dass die Anwendung der 1-Prozent-Regelung die betriebliche Nutzung von mehr als 50 % voraussetzt.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Gewerbetreibenden nicht. Nach Auffassung des BFH ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die pauschal ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen zu begrenzen (BFH vom 15.5.2018, X R 28/15; veröffentlicht am 20.8.2018). Denn die 1-Prozent-Methode sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch würde die Pauschalmethode gerade nicht am tatsächlichen Aufwand anknüpfen. Daher sei es auch folgerichtig, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen. 

Fahrtenbuch

Der BFH wies in dem Urteil auf die Möglichkeit der Führung eines Fahrtenbuches hin. Ein Fahrtenbuch würde eine „Übermaßbesteuerung“ des Steuerpflichtigen verhindern. Damit ein Fahrtenbuch vom Finanzamt anerkannt wird, muss es mindestens folgende Angaben enthalten: Datum der Fahrten, den Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den Reisezweck und das Reiseziel (Adresse, Ort des Kunden, Geschäftspartners etc.). Das Fahrtenbuch muss in sich schlüssig sein. Werden z. B. als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben und müssen diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden, liegt kein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch vor (BFH vom 1.3.2012, VI R 33/10 BStBl 2012 II S. 505).

Stand: 25. September 2018

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