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Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Bundesjustizministerium präsentiert Referentenentwurf

Neues Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Das Bundesjustizministerium hat kürzlich den Referentenentwurf für das neue Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Das Gesetzesvorhaben ist das erste nach der umfassenden Reform durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.05.2009 (BilMoG). Ziel des Gesetzes ist, die neue EU-„Bilanzrichtlinie“ bzw. „Jahresabschlussrichtlinie“ (EU 2013/34/EU) in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie muss nach den EU-Vorgaben bis zum 20.07.2015 umgesetzt sein. Danach dürften die neuen Größenklassen erstmalig für den Jahresabschluss 2015 anwendbar sein.

Neue Größenklassen

Ziel der neuen EU-Richtlinie ist u.a., die bürokratische Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen zu verringern. Damit verbunden werden die Größenklassen-Kriterien (§ 267 Handelsgesetzbuch-HGB) um rund 20 Prozent angehoben. Damit profitieren künftig auch größere GmbHs von den für kleine Gesellschaften geltenden Erleichterungen bei der Jahresabschlusserstellung und den Offenlegungspflichten ihrer Bilanzen. Als „kleine GmbH“ gelten nach dem Entwurf künftig bereits Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von bis zu 6 Mio. € (bisher: 4,8 Mio. €) oder Umsatzerlösen bis 12 Mio. € (bisher: 9,6 Mio €). Unverändert bleibt die Anzahl der Arbeitnehmer (bis 50 Mitarbeiter). Als mittelgroß gelten künftig Gesellschaften mit einer Bilanzsumme bis 20 Mio. € (bisher: 19,2 Mio. €), Umsatzerlösen bis zu 40 Mio. € (bisher: 38,5 Mio. €) sowie - unverändert - einer Mitarbeiterzahl bis 250. Unverändert gilt, dass für die Einordnung der jeweiligen Kapitalgesellschaft mindestens 2 der 3 Kriterien nicht überschritten werden dürfen. Keine Größenklassenänderungen sind für die Kleinstkapitalgesellschaften geplant. Als solche gelten weiter Gesellschaften mit einer Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlösen bis 700.000 € und einer Mitarbeiterzahl bis 10.

Weitere Änderungen

Die Umsetzung der EU-Richtlinie sieht aber auch weitere Verschärfungen vor. Betroffen sind insbesondere Unternehmen der Rohstoffindustrie und der Primärforstwirtschaft. Diese müssen sich künftig stärkeren Transparenzanforderungen hinsichtlich ihrer Zahlungen an staatliche Stellen unterwerfen. Damit sollen Korruptionshandlungen eingedämmt werden.

Stand: 30. Oktober 2014

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