Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
- Oktober 2014
- September 2014
- August 2014
- Juli 2014
- Juni 2014
- Mai 2014
- April 2014
- März 2014
- Februar 2014
- Januar 2014
- Dezember 2013
- November 2013
- Oktober 2013
- September 2013
- August 2013
- Juli 2013
- Juni 2013
- Mai 2013
- April 2013
- März 2013
- Februar 2013
- Januar 2013
- Dezember 2012
- November 2012
- Oktober 2012
- September 2012
- August 2012
- Juli 2012
- Juni 2012
- Mai 2012
- April 2012
- März 2012
- Februar 2012
- Januar 2012
- Dezember 2011
- November 2011
- Oktober 2011
- September 2011
- August 2011
- Juli 2011
- Juni 2011
- Mai 2011
- April 2011
- März 2011
- Februar 2011
- Januar 2011
Bilanzierungspflichten und Bilanzerstellung 2015
Bewährte Tipps für die steueroptimale Bilanzerstellung
Bilanzierungspflicht
Unternehmer und Gewerbetreibende, die nach dem Handelsrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen und eine Bilanz zu erstellen, sind auch nach dem Steuerrecht verpflichtet, eine Steuerbilanz anzufertigen. Ausnahme: Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss erzielen, müssen nach dem Handelsrecht keine Bücher führen (§ 241a Handelsgesetzbuch-HGB). Beide Schwellenwerte dürfen dabei an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden. War dies z.B. für die Jahre 2013 und 2014 der Fall, endet die Bilanzierungspflicht ab dem 01.01.2015 mit letztmaliger Bilanzierungspflicht zum 31.12.2014. Diese Einzelkaufleute bleiben aber gegebenenfalls verpflichtet, eine Steuerbilanz aufzustellen. Nach dem Steuerrecht (§ 141 Abgabenordnung) ist jeder gewerbliche Unternehmer zur Aufstellung einer Steuerbilanz verpflichtet, der einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € im Kalenderjahr erwirtschaftet hat. Dabei variiert der handelsrechtliche Jahresüberschuss im Regelfall vom steuerpflichtigen Gewinn, z.B. durch Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen. Kleingewerbetreibende, die keine Kaufleute sind, müssen eine Steuerbilanz erstellen, wenn sie die genannte Gewinnschwelle überschreiten.
Tipps für die Aktivseite
Im Interesse eines möglichst niedrigen Steuerbilanzgewinns sollte jede Aktivierung von Anlagevermögen genau untersucht werden. Wurde nur etwas repariert oder wieder instandgesetzt, muss es nicht bilanziert werden. Die Aufwendungen sind sofort absetzbar und mindern den Gewinn. Dasselbe gilt für Nebenkosten zu geleasten Wirtschaftsgütern, wie Montage/Fundamentkosten oder Werbeaufschriften auf geleasten Fahrzeugen. Auch alle möglichen Abschreibungen sollten ausgeschöpft werden. Bei entsprechender wirtschaftlicher Begründung kann anstelle der linearen Abschreibung die Leistungsabschreibung gewählt werden.
Tipps für die Passivseite
Der Steuerbilanzgewinn fällt umso niedriger aus, je mehr Rückstellungen gebildet werden. Denn die Rückstellungsbildung führt zu einem Aufwand in diesem Jahr. Zur Bildung von Rückstellungen muss zwar ein mehr als 50%iges Risiko vorliegen. Wie hoch die Kosten sind, unterliegt der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung. Es besteht hier also Spielraum, soweit sich die Aufwendungen plausibel dokumentieren lassen. Besonders hoher Spielraum besteht bei Bürgschaften, Garantieverpflichtungen oder Prozessen.
Stand: 25. Februar 2015