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Steuernews für Mandanten

Rechnungsabgrenzungsposten

Rechnungsabgrenzungsposten

Bilanzierer müssen Gewinne periodengerecht abgrenzen

Jahresabschluss

Zum Jahresanfang beginnen im Regelfall die Vorbereitungsarbeiten für den Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres. Dies unter der Voraussetzung, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr gleicht. Zu den Vorbereitungsarbeiten zählt regelmäßig die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz.

Rechnungsabgrenzungsposten

Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten Gewinnabgrenzung, einem der wichtigsten Ziele der Bilanzierung. Während der Einnahmen-Überschussrechner Einnahmen in dem Jahr versteuert, in dem er sie erhält und Ausgaben zu dem Zeitpunkt ansetzt, zu dem er diese zahlt, muss der Bilanzierer unterscheiden zwischen einer transitorischen und antizipativen Rechnungsabgrenzung.

Transitorische Rechnungsabgrenzung

Die transitorische Rechnungsabgrenzung untergliedert sich in eine aktive und passive Rechnungsabgrenzung. Unter die aktive Rechnungsabgrenzung fallen geleistete Zahlungen (Ausgaben) im alten Geschäftsjahr für zu erhaltende Leistungen im neuen Geschäftsjahr. Passive Rechnungsabgrenzungsposten müssen gebildet werden für erhaltene Zahlungen im alten Geschäftsjahr, bei denen die Leistung jedoch erst nach dem Jahr des Zahlungseinganges erbracht wird. Die Bildung transitorischer Abgrenzungsposten ist in der Handelsbilanz als auch der Steuerbilanz zwingend vorgeschrieben.

Antizipative Rechnungsabgrenzung

Unter die antizipative Rechnungsabgrenzung fallen sonstige Verbindlichkeiten (vom Bilanzierer erhaltene Leistungen im alten Geschäftsjahr, die erst im neuen Geschäftsjahr bezahlt werden) sowie sonstige Forderungen (für vom Bilanzierer erbrachte Leistungen im alten Geschäftsjahr, die erst im neuen Geschäftsjahr vergütet werden). Im Gegensatz zur Handelsbilanz (Aktivierungsverbot) besteht in der Steuerbilanz für nachfolgende Posten eine Aktivierungspflicht: a) als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisendes Vorratsvermögen entfallen; b) als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag vorhandene Vorräte oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen.“

Stand: 19. Dezember 2013

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